Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
(1) Diese AGB gelten für alle Leistungen der Firma VOSS – Produktionstechnik, Inhaber Malte Voß, Arminiusstraße 5, 33189 Schlangen (nachfolgend „Auftragnehmer“).
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts.
(3) Maßgeblich für die Ausführung der Leistungen sind, sofern nicht anders vereinbart, die vom Kunden bereitgestellten technischen Unterlagen (CAD-Modelle, Zeichnungen). Bestehen Widersprüche zwischen CAD-Modell und Zeichnung, ist die schriftliche Zeichnung maßgebend, sofern nicht explizit das 3D-Modell als „Master“ definiert wurde.
(4) Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
§ 2 Angebot, Kalkulation und Vertragsabschluss
(1) Angebote sind freibleibend. Die Kalkulation basiert auf den vom Kunden übermittelten Daten. Stellt sich nach Auftragserteilung heraus, dass die bereitgestellten Datensätze fehlerhaft sind oder nicht dem physischen Rohmaterial entsprechen, ist der Auftragnehmer zur Preisanpassung oder zum Rücktritt berechtigt.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung (E-Mail ausreichend) oder durch die widerspruchslose Entgegennahme der Leistung/Ware durch den Kunden zustande.
§ 3 Spezifische Bestimmungen für die CNC-Fertigung (Zerspanung)
(1) Toleranzen: Sofern keine spezifischen Toleranzen in der Zeichnung vorgegeben sind, erfolgt die Fertigung nach DIN ISO 2768-mK.
(2) Materialbeistellung: Stellt der Kunde Material bei („Beistellmaterial“), muss dieses frei von inneren Fehlern, gut bearbeitbar und maßhaltig sein. Mehrkosten durch Materialfehler (z.B. Werkzeugbruch, verlängerte Maschinenlaufzeiten) trägt der Kunde. Der Auftragnehmer haftet nicht für Ausschuss, der durch Materialfehler im Beistellgut entsteht.
(3) Programmierkosten: Erstellte CNC-Programme und CAM-Strategien bleiben geistiges Eigentum des Anbieters, auch wenn der Kunde einen Anteil an den Rüstkosten trägt. Eine Herausgabe der Programme erfolgt nur gegen gesonderte Vergütung.
§ 4 Spezifische Bestimmungen für Engineering & Beratung
(1) Dienstleistungscharakter: Soweit nicht ausdrücklich ein Werkvertrag über ein fertiges Endprodukt geschlossen wurde, handelt es sich bei Engineering-Leistungen um Dienstleistungen (Unterstützung bei Konstruktion/Optimierung).
(2) Mitwirkungspflicht: Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Konstruktion notwendigen Randbedingungen (Lastenheft, Einsatzumgebung, chemische Beständigkeiten etc.) schriftlich mitzuteilen.
(3) Freigabe: Nach Abschluss einer Konstruktionsphase ist der Kunde zur Abnahme/Freigabe verpflichtet. Mit der Freigabe der Zeichnung/Konstruktion übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Funktion im Gesamtsystem.
§ 5 Spezifische Bestimmungen für die Lohnmessung (Qualitätssicherung)
(1) Messbedingungen: Die Messungen erfolgen in der Regel bei einer Umgebungstemperatur von 20°C (+/- 2K). Abweichende Anforderungen müssen vorab vereinbart werden.
(2) Dokumentation: Die Leistung gilt mit der Übermittlung des digitalen oder physischen Messprotokolls als erbracht.
(3) Haftungsausschluss: Der Auftragnehmer haftet für die Richtigkeit des Messergebnisses zum Zeitpunkt der Messung unter Anwendung der branchenüblichen Sorgfalt. Eine Haftung für die Eignung des gemessenen Teils für einen bestimmten Verwendungszweck oder für Maßveränderungen durch nachfolgende Prozesse (Wärmebehandlung, Transport, Lagerung) ist ausgeschlossen.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Preise gelten „ab Werk“ (EXW) zuzüglich Verpackung, Fracht und gesetzlicher MwSt.
(2) Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(3) Bei Neukunden oder Großaufträgen behält sich der Auftragnehmer eine Vorauszahlung von 30 % bei Auftragserteilung und 30 % bei Meldung der Versandbereitschaft vor.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
§ 7 Lieferung, Gefahrenübergang und Abnahme
(1) Lieferfristen sind Circa-Angaben, es sei denn, ein Fixgeschäft wurde ausdrücklich bestätigt.
(2) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware dem Frachtführer übergeben wurde. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
(3) Teillieferungen sind zulässig, insbesondere bei Abrufaufträgen.
§ 8 Erweiterter Eigentumsvorbehalt
(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(2) Verarbeitungsklausel: Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages an den Auftragnehmer ab.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich gemäß § 377 HGB zu prüfen. Mängel sind spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt schriftlich anzuzeigen.
(2) Bei berechtigten Mängeln erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.
§ 10 Haftungsbeschränkung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(3) Die Haftung für indirekte Schäden, Stillstandskosten (z.B. Bandstillstand beim Kunden) oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches Handeln vorliegt.
§ 11 Geheimhaltung und gewerblicher Rechtsschutz
(1) Alle vom Auftragnehmer übergebenen Unterlagen, Know-how und Daten sind strikt vertraulich zu behandeln und dürfen ohne Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.
(2) Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des Auftragswertes, mindestens jedoch 5.000,00 € pro Verstoß fällig.
§ 12 Höhere Gewalt und Lieferverzögerung
Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Streik, Energiemangel, Pandemie, behördliche Eingriffe, unverschuldete Verzögerungen bei Vorlieferanten) berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers (33189 Schlangen / Paderborn).
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Salvatorische Klausel).
